Die rechtlichen Grundlagen für die VersicherungsBeratung
Bis 21. Mai 2007 galt für Versicherungsberater das Rechts-Beratungs-Gesetz (RBerG) und verlangte eine richterlich erteilte Erlaubnis. Seit 22. Mai 2007 müssen Versicherungsberater eine Erlaubnis der IHK haben, eine Gewerbeanmeldung nach § 34d Absatz 2 (früher geregelt in § 34e) Gewerbeordnung haben und im so genannten Vermittlerregister registriert sein.
Die “neue” IHK-Erlaubnis wurde für Alfred Jani unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach RBerG erteilt. Gesetzes-Links: VersVermG; Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts.
Versicherungsberater wurden in § 42a Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) aufgenommen:
“(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmässig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer aussergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.“
Für die Beratung durch die Kanzlei Jani gilt ein Mandatsvertrag sowie eine Vergütungsvereinbarung. Diese Vertragsunterlagen werden mit der Terminvereinbarung übermittelt (meist per Mail).
Die Beratungs- und Korrespondenzsprache ist Deutsch.
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