Vorvertragliche Anzeigepflicht

Dass der Versicherer das in Zukunft von ihm zu versichernde Risiko einschätzen können muss, ist eine unveränderte Notwendigkeit. Der Kunde ist zur Anzeige der die ihm bekannten und vom Versicherer in Textform erfragten Umstände verpflichtet.

Geändert hat sich durch das neue VVG der Zeitpunkt, in dem die vorvertragliche Anzeigepflicht endet: war es früher erst der Vertragsschluss z.B. durch Zusendung der Police so ist es jetzt (und praktisch zeitlich früher) die Antragstellung. Will der VR nach Antragstellung und vor Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände angezeigt bekommen, muss er den Kunden gezielt dazu auffordern (§ 19 I Satz 2 VVG).

Aus dieser Regelung kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber das “Antragsmodell” als Normalfall ansieht; für das “Invitatiomodell” oder andere müssen die Vorschriften ausgelegt werden, nicht zuletzt noch durch zukünftige Rechtssprechung.

  • Kannte der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand zum maßgeblichen Zeitpunkt, kann er keine Konsequenzen ableiten (§ 19 V Satz 2 VVG).

Wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand nicht kannte, stehen ihm unterschiedliche Sanktionen zur Verfügung. Die Auflistung beginnt hier beginnend mit der geringsten Folgewirkung für den Kunden. Wesentlich ist, dass der VR den Kunden auf die möglichen Sanktionen vor Vertragsschluss in Textform hinweisen muss, damit sich dieser im Klaren ist, welches Risiko er bei Nichterfüllung eingeht.

  • Wird die Obliegenheit schuldlos oder leicht fahrlässig verletzt kann der VR innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis den Vertrag kündigen (Textform). Dieses Recht hat der VR nicht, falls er bei Kenntnis diesen Antrag angenommen hätte; das gilt auch für den Fall, dass er ihn nur mit anderen Bedingungen (Ausschlüssen, Beitragszuschlägen etc.) angenommen hätte. Diese Vertragsanpassung greift auf Verlangen des Versicherers rückwirkend; muß der VN die Obliegenheitsverletzung hingegen “nicht vertreten”, wirkt die Vertragsanpassung erst ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode. Wenn nun dadurch die Beiträge um mehr als 10 Prozent erhöht werden oder wenn der nicht angezeigte Gefahrumstand in einen Ausschluss mündet, kann seinerseits der Kunde innerhalb eines Monats nach Mitteilung kündigen. Sind seit Vertragsschluss mehr als fünf Jahre vergangen, besteht für den VR kein Kündigungs- oder Anpassungsrecht (§ 21 III Satz 1 VVG); dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
  • Wird die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt - kann der VR innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis vom Vertrag den Rücktritt erklären (Textform). Dieses Recht hat der VR nicht, falls er bei Kenntnis diesen Antrag angenommen hätte; das gilt auch für den Fall, dass er ihn nur mit anderen Bedingungen (Ausschlüssen, Beitragszuschlägen etc.) angenommen hätte. Diese Vertragsanpassung greift auf Verlangen des Versicherers rückwirkend; muß der VN die Obliegenheitsverletzung hingegen “nicht vertreten”, wirkt die Vertragsanpassung erst ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode. Wenn nun dadurch die Beiträge um mehr als 10 Prozent erhöht werden oder wenn der nicht angezeigte Gefahrumstand in einen Ausschluss mündet, kann seinerseits der Kunde innerhalb eines Monats nach Mitteilung kündigen. Sind seit Vertragsschluss mehr als fünf Jahre vergangen, besteht für den VR kein Rücktrittsrecht (§ 21 III Satz 1 VVG); dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
  • Wird die Obliegenheit vorsätzlich verletzt - kann der VR innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis vom Vertrag den Rücktritt erklären (Textform). Sind seit Vertragsschluss mehr als zehn Jahre vergangen, besteht für den VR kein Rücktrittsrecht (§ 21 III Satz 2 VVG); dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
  • Wird die Obliegenheit arglistig verletzt - kann der VR innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis vom Vertrag den Rücktritt gemäß § 19 VVG oder die Anfechtung gemäß § 22 erklären (Textform). Sind seit Vertragsschluss mehr als zehn Jahre vergangen, besteht für den VR kein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht (§ 21 III Satz 2 VVG); dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.

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