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Neue steuerliche Regeln für die LV ab 2005 (sog. AltEinkG) Das Bundesverfassungsgericht stellte am 6.3.2002 fest, dass die unterschiedliche Besteuerung von Rentenversicherungsleistungen und von Beamtenpensionen abgeschafft werden muss. Die Bundesregierung hat daraus nicht den Schluss gezogen, die Beamtenpensionen geringer zu besteuern, sondern die Besteuerung der Rentenversicherungsleistungen beschlossen. Geregelt wird das durch das Alterseinkünfte-Gesetz (AltEinkG). In Stufen bis 2025 werden Beiträge für spezielle, gesetzlich genormte Rentenversicherungen (genannt “Rürup-Rente” nach dem Erfinder Prof. Bert Rürup) steuerfrei gestellt; ebenso die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit vergleichbaren Einrichtungen. Im Jahr 2006 kann ein Betrag bis 20.000 € aufgewendet werden; steuerlich wirken sich davon 62% aus. Der sich auswirkende Betrag steigt jedes Jahr um 240 €, sodass im Jahr 2025 schliesslich 20.000 € steuerlich wirksam werden. Neu geregelt werden durch dass AltEinkG auch einige Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV). So entfällt für Neuverträge ab 1.1.2005 bei den Direktversicherungen (DV) die Möglichkeit der Pauschalversteuerung, die bisher mit einer steuerfreien Auszahlung nach 12 Jahren und Mindestalter 60 gekoppelt war. Das gilt analog für die Pensionskasse (PK), die bis dahin noch zusätzlich im Rahmen der bAV nach den Regeln der Pauschalversteuerung abgeschlossen werden kann. Prinzipiell gelten damit in Zukunft für alle ab 1.1.2005 vertraglich neu festgelegten Durchführungswege DV, PK und Pensionsfonds (PF) dieselben Bestimmungen: überwiegend steuerfreier Aufwand bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (plus 1.800 € bei DV und PK) und bei allen die nachgelagerte Besteuerung. Bei “Altverträgen” (Abschluss vor diesem Datum) ändert sich hingegen nichts. Auszahlungen von Kapitalabfindungen aus privaten Rentenversicherungen oder Auszahlungen privater Kapitalversicherungsverträge werden für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2005 der Steuer unterworfen. Auszahlungen frühestens im Alter von 60 und nach mindestens 12 Jahren werden zur Hälfte besteuert. Bei den sogenannten “Altverträgen” (Abschluss vor diesem Datum) ändert sich nichts. Renten nach den Verträgen mit Lebensversicherern, die noch vor 2005 abgeschlossen wurden, werden nach dem früheren System besteuert; hier wurden die Ertragsanteilssätze sogar gesenkt.
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