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Neue steuerliche Regeln für die gesetzliche Rente ab 2005 (sog. AltEinkG)
Das Bundesverfassungsgericht stellte am 6.3.2002 fest, dass die unterschiedliche Besteuerung von Rentenversicherungsleistungen und von Beamtenpensionen abgeschafft werden muss. Die Bundesregierung hat daraus nicht den Schluss gezogen, die Beamtenpensionen geringer zu besteuern, sondern die Besteuerung der Rentenversicherungsleistungen beschlossen. Geregelt wird das durch das Alters-Einkünfte-Gesetz (AltEinkG).
Gültig ist diese Regelung auch für landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und für die Frührenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Regelung gilt für alle “Bestandsrenten” und für “Neurenten” der gesetzlichen Rentenversicherung und für alle neu abgeschlossenen Rentenversicherungen der privaten Lebensversicherer.
Renten nach den Verträgen mit Lebensversicherern, die noch vor 2005 abgeschlossen wurden, werden nach dem bisherigen System besteuert; hier werden die sogenannten Ertragsanteilssätze sogar gesenkt.
Ab 2005 werden danach die oben erwähnten Renten in jährlich steigenden Stufen besteuert. 2005 war ein Rentenanteil von 50% der Steuer unterworfen - allerdings mit einem jährlichen Freibetrag.
Im Jahr 2040 wird erst die volle Besteuerung erreicht.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass von den 19 Millionen Rentnern aufgrund der Freibeträge nur etwa 1,3 Millionen Rentner auch tatsächlich Steuern zahlen müssen.
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