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Überschussregeln in der LV nicht verfassungskonform
Die Lebensversicherer müssen Kunden künftig "angemessen" an den stillen Reserven beteiligen und es muss mehr Einblick in die Kalkulation der Produkte gewährt werden. Dies entschied das Bundes-Verfassungsgericht (BVerfG) am 26. Juli 2005 (Az.: 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, 1 BvR 80/95).
Urteilstext 1 BvR 80 / 95:
”1. Der Gesetzgeber hat seine aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes folgende Pflicht insoweit verletzt, als er für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung keine hinreichenden rechtlichen Vorkehrungen dafür vorgesehen hat, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu 3/4 zu erstatten.”
Das Gericht hat eine Frist zur verfassungskonformen Regelung bis zum 1.1.2008 gesetzt. Die Umsetzung erfolgt im Zusammenhang mit der Reform des Versicherungs-Vertragsgesetzes (VVG).
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