BGH verlangt Mindestrückkaufswerte bei Lebensversicherung

Der Bundes-Gerichts-Hof (BGH) hat bereits 2001 Klauseln in Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Es handelte sich um die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme, des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und den Stornoabzug. Insgesamt waren etwa 10 bis 15 Millionen Verträge betroffen, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden, weil die Bestimmung des § 172 VVG im Jahre 1994 im Zuge europarechtlicher Vereinheitlichung ins Gesetz eingefügt wurde.

Die von den Urteilen erfassten Gesellschaften ersetzten die alten Klauseln unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit nach § 172 Abs.2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach transparent formulierte Klauseln.

Zahlreiche Kunden klagten um den (höheren) Rückkaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug zu bekommen. Sie glaubten,  § 172 VVG sei nur auf Risikoversicherungen anwendbar, nicht jedoch auf die kapitalbildende Lebensversicherung. Jedenfalls komme eine Klauselersetzung bei bereits gekündigten Verträgen nicht mehr in Betracht. Keinesfalls sei es zulässig, eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch eine inhaltsgleiche zu ersetzen. Diese Fragen sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Drei Landgerichte hatten zuvor Urteile gefällt; Revision war zugelassen.

Der BGH hat die Urteile der Landgerichte 2005 aufgehoben und am 12. 10. 2005 entschieden:

1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar. Das Gesetz gibt den Lebensversicherungsunternehmen also das Recht, bei allen Arten der Lebensversicherung ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer unwirksame Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders durch neue Bestimmungen zu ersetzen, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.

2. Die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, müssen jedoch hinreichend gewahrt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch sichergestellt, dass die neuen Klauseln sowohl im Individualprozess als auch im Verbandsprozess der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Materiell ist dem Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen des § 172 Abs. 2 VVG präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung zu tragen.

3. Die von den beklagten Versicherungsunternehmen vorgenommene Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch neue -inhaltsgleiche- Bestimmungen ist unwirksam.

a) Für die wirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung (Stornoabzug) gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung wie hier unwirksam, besteht kein Anspruch auf einen Abzug.

b) Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts bei Kündigung und über die Verrechnung der Abschlusskosten unterläuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Bei inhaltsgleicher Ersetzung blieben der Verstoß gegen das Transparenzgebot folgenlos und die wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln mit den verdeckten Nachteilen bei Kündigung und Beitragsfreistellung für den Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich.

4. Da die Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG gescheitert ist, hatte der Senat im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis:

Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung darf der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die H ä l f t e des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.

Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.

Urteile vom 12. Oktober 2005:

IV ZR 162/03 - Amtsgericht Hannover – Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 ./. Landgericht Hannover – Entscheidung vom 12.6.2003 - 19 S 108/02

IV ZR 177/03 - Amtsgericht Düren – Entscheidung vom 30.10.2002 - 45 C 214/02 ./. Landgericht Aachen – Entscheidung vom 10.7.2003 - 2 S 367/02

IV ZR 245/03 -Amtsgericht Hildesheim – Entscheidung vom 28.4.2003 - 49 C 123/02 ./. Landgericht Hildesheim – Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 S 54/03

Der BGH folgt nun in 2013 seiner Linie, und entschied: auch für für alle zwischen 2002 und 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen (LV) dürfen beitragsfreie Versicherungssumme und Rückkaufswert die  H ä l f t e des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten;

Der BGH hat damit eine bisher in vorausgegangenen Einzel-Entscheidungen gegen diverse deutsche VR offen gelassene Regelungs-Lücke geschlossen.

(Az.: IV ZR 17/13).

Für Neuverträge ab 2008 gilt für diese das insofern geänderte/verbesserte VVG-Recht; die oben zitierten BGH-Entscheidungen müssen hierfür also nicht greifen.

     

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