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BGH-Urteil 2004: Erhöhung der pKV-Beiträge
Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (pKV) dürfen nur aufgrund von aktuariellen, anerkannt versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dies mit Urteil vom 16. Juni 2004 (Az.: IV ZR 117/02) fest.
Der BGH führt aus, dass sich Beitragserhöhungen nicht an den allgemeinen Regeln gemäss BGB orientieren. Prämiensteigerungen sind nur dann erlaubt, wenn die Ursachen nicht vom Versicherer zu beeinflussen sind (z. B. Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, längere Lebenserwartung der Versicherten...). Eine Prämienanpassung ist nur für den Tarif zulässig ist, in dem die Erhöhung des Schadensbedarfs den entsprechenden Prozentsatz überschritten hat.
Wenn ein Tarif nach beiden Geschlechtern getrennt kalkuliert ist, dürfen z. B. die Beiträge eines privat zusatzversicherten Mannes nicht deshalb steigen, weil die Kosten für Frauen im gleichen Produkt gestiegen waren.
Der BGH stellte sich im konkret verhandelten Fall auf die Seite des klagenden Kunden und verwies die Angelegenheit zur endgültigen Klärung, ob die Steigerung zu hoch ausgefallen und damit unwirksam ist, an das Landgericht zurück.
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