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Antragstellung bei Versicherungen
Bisher haben die Versicherer alle Bedingungen meist erst mit der Police an den Kunden geschickt; dadurch entstand der Begriff “Policenmodell”. In der Phase der - verkaufsgesteuerten - Antragstellung lagen diese oft nicht oder nur auszugsweise vor sodass der Kunde Details zu seiner Versicherung erst nach dem Vertragsschluss erfuhr.
Nach dem neuen § 7 VVG sind dem zukünftigen Kunden “rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung” die “Vertragsbestimmungen einschliesslich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen” sowie weitere Informationen in Textform mitzuteilen. Nach diesem sogenannten “Antragsmodell” kommt der Vertrag durch Antrag des Kunden (nach vorheriger Info durch den VR) und der darauf aufbauenden Annahmeerklärung bzw. Policierung des Versicherers zustande.
Nach Ankündigungen seitens der Versicherungsgesellschaften könnte dies durch “Hefte” mit vielen Seiten erfolgen. Es wird aber auch nachgedacht über USB-Stick etc.
Alternativen zum “Antragsmodell” wäre nach aktuellem Stand der Veröffentlichungen:
- Ein Modell mit dieser Reihenfolge: Kunde fordert VR zu einem Angebot auf, VR gibt dieses Angebot rechtsverbindlich an den Kunden, Kunde nimmt das Angebot an. In dieser Variante sind die Pflichten nach § 7 mit dem Angebot des VR zu erfüllen. Dieses Modell wird häufig “Invitatiomodell” genannt, weil der Versicherer praktisch nach einer Aufforderung, ein Angebot abzugeben (lateinisch “invitatio ad offerendum”) , tätig wird.
Hinweis zur Versicherungsberatungspraxis der Kanzlei JANI:
es wurden auch bisher schon alle Bedingungen und sonst relevanten Unterlagen vor einer Antragstellung von den in frage kommenden Gesellschaften eingeholt.
Das Invitatiomodell mag aktuell als einfacher erscheinen eventuell in der Hoffnung auf mehr Verkaufserfolg; letztendlich führt es aber möglicherweise zu mehr Aufwand. Auch sind Fehlinterpretationen auf der Kundenseite nicht ausgeschlossen: er muss nicht nur eine “Vertragserklärung” vor dem Angebot des VR abgeben mit allen Risikodaten sondern nach Zusendung des “Antrags” seitens des VR zur Wirksamkeit des Vertrages seine zweite “Vertragserklärung” abgeben.
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