Bundestag berät über Sicherung der Altersversorgung  Selbständiger

Bisher unterliegen Einkünfte Selbständiger der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen  Rentenversicherung wären diesem Risiko nicht ausgesetzt. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, betonte die Bundesregierung.

Durch  einen Pfändungsschutz sollen bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen geschaffen sowie die Kultur der Selbständigkeit gefördert  werden.

Pfändungsschutz für private  Altersvorsorge: Die Lebensversicherung als die am weitesten  verbreiteten Formen der Alterssicherung  und die private Rentenversicherung, sollen gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff geschützt  werden: Rentenzahlungen aus solchen Verträgen sollen in gleicher Weise geschützt werden wie die aus der gesetzlichen Versicherung. Deshalb sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von den Versicherern ausgezahlten Renten zu schützen und auch das anzusparende Vorsorgekapital.

  • Der  Pfändungsschutz soll auf solches Vorsorgekapital beschränkt sein, das  unwiderruflich für die Altersvorsorge vorgesehen wurde. Leistungen sollen in diesem Zusammenhang im Versicherungsfall (Alter/Berufsunfähigkeit) nur als lebenslange  Rente erbracht werden.
  • Der Versicherungsnehmer muss unwiderruflich darauf verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vorzeitig zu verfügen. Im Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.
  • Das pfändungsgeschützte Vorsorgekapital ist je nach Alter des Berechtigen begrenzt: so soll z.B. ein 18-jähriger pro Jahr 2.000 € unpfändbar anlegen können, ein 60-jähriger 7.000 €. In den Pfändungsschutz sollen Renten aus steuerlich geförderten  Altersvorsorgevermögen einbezogen werden.

Insolvenzanfechtung: Die Insolvenzanfechtung wurde durch den  Bundesgerichtshof (BGH) für Insolvenzverwalter erleichtert. Damit sind insbesondere öffentlich-rechtliche Gläubiger benachteiligt.

Nun soll eine  Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung auf Fälle von unlauterem Verhalten beschränkt werden. Damit  trägt das Gesetz dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger Rechnung und verletzt andererseits nicht den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.

 

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