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Bundestag berät über Sicherung der Altersversorgung Selbständiger
Bisher unterliegen Einkünfte Selbständiger der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung wären diesem Risiko nicht ausgesetzt. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, betonte die Bundesregierung.
Durch einen Pfändungsschutz sollen bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen geschaffen sowie die Kultur der Selbständigkeit gefördert werden.
Pfändungsschutz für private Altersvorsorge: Die Lebensversicherung als die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung und die private Rentenversicherung, sollen gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff geschützt werden: Rentenzahlungen aus solchen Verträgen sollen in gleicher Weise geschützt werden wie die aus der gesetzlichen Versicherung. Deshalb sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von den Versicherern ausgezahlten Renten zu schützen und auch das anzusparende Vorsorgekapital.
- Der Pfändungsschutz soll auf solches Vorsorgekapital beschränkt sein, das unwiderruflich für die Altersvorsorge vorgesehen wurde. Leistungen sollen in diesem Zusammenhang im Versicherungsfall (Alter/Berufsunfähigkeit) nur als lebenslange Rente erbracht werden.
- Der Versicherungsnehmer muss unwiderruflich darauf verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vorzeitig zu verfügen. Im Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.
- Das pfändungsgeschützte Vorsorgekapital ist je nach Alter des Berechtigen begrenzt: so soll z.B. ein 18-jähriger pro Jahr 2.000 € unpfändbar anlegen können, ein 60-jähriger 7.000 €. In den Pfändungsschutz sollen Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen werden.
Insolvenzanfechtung: Die Insolvenzanfechtung wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) für Insolvenzverwalter erleichtert. Damit sind insbesondere öffentlich-rechtliche Gläubiger benachteiligt.
Nun soll eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung auf Fälle von unlauterem Verhalten beschränkt werden. Damit trägt das Gesetz dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger Rechnung und verletzt andererseits nicht den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.
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